KITA

Ihr Kind hat keinen Kita Platz erhalten?

Ihr Kind hat keinen Kita- oder Kindergartenplatz bekommen, obwohl Sie den Betreuungsbedarf rechtzeitig beim zuständigen Träger angemeldet haben?

Dann steht Ihnen voraussichtlich ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatznach nach § 839 Abs. 1 BGB zu.

Denn gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII haben Kinder zwischen Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs einen gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kinderpflege. Trotz bestehendem Rechtsanspruch erhalten die Kinder in der Praxis jedoch nur in den seltensten Fällen einen angemessenen Betreuungsplatz. 

Das OLG Frankfurt entschied mit Urteil vom 28.05.2021, Az. 436/19, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er trotz rechtzeitiger Anmeldung des Betreuungsbedarfes keinen angemessenen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. 

Im konkreten Fall konnte die Mutter des Kindes mangels Kinderbetreuung ihrem Job für 6 Monate nicht nachgehen, sodass ihr für diese Zeit ein Erwerbsschaden in Höhe von 6 Bruttomonatsgehältern zugesprochen wurde. 

Auch Mehrkosten, die z.B. durch private Unterbringung der Kinder entstehen, können erstattet werden. Bereits der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.10.2016, Az. III ZR 278/15 entschieden, dass der Kita-Anspruch einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann.

Wichtig ist jedoch die Einhaltung der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Ansprüche, die im Kalenderjahr 2020 entstanden sind, verjähren demnach zum 31.12.2023 und können danach nicht mehr geltend gemacht werden. Ernsthafte Verhandlungen mit der Gegenseite, oder die Einreichung einer Klage hemmen die Verjährung, sodass die Ansprüche gesichert werden können.

Zuständig für die gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs sind die örtlich zuständigen Landgerichte, da es sich hierbei um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt. Aus diesem Grund werden die entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in der Regel auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen.