Pflichtteil
Kann der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen?
Der Pflichtteilsanspruch sichert Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass.
Die Entziehung des Pflichtteils muss im Testament oder Erbvertrag angeordnet werden und ist nur aus den in § 2333 BGB genannten Gründen möglich, so etwa, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehefrau oder den Abkömmlingen nach dem Leben trachtet oder sich eines Verbrechens oder schweren Vergehens an einer dieser Personen schuldig gemacht hat.
Die Anforderungen an die Entziehung sind jedoch formal und inhaltlich sehr hoch. So hat das Landgericht Frankenthal in seinem Urteil vom 11.03.2021, Az. 8 O 308/20 entschieden, dass für eine wirksame Entziehung des Pflichtteils in einem Testament oder Erbvertrag das maßgebliche Fehlverhalten konkret dargelegt und die Hintergründe und Folgen des zu der Entziehung führenden Umstandes genau aufgeführt werden müssen. Fehlen diese Angaben in der letztwilligen Verfügung, so kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil geltend machen.
Sollten Sie Fragen rund um das Erbrecht und Pflichtteilsrecht haben oder anwaltlichen Rat bei der Erstellung eines wirksamen Testaments oder Ehevertrages benötigen, so kontaktieren Sie uns jederzeit gerne.