Wir sichern Ihrem Kind einen Kindergartenplatz
Als Rechtsanwalt für Kindergartenrecht vertreten wir bereits viele Mandanten gegenüber der Stadt Ludwigshafen, Mannheim, dem Rhein-Pfalz-Kreis und vielen mehr.
Der Anspruch auf einen angemessenen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres ergibt sich ohne Weiteres aus § 24 SGB VIII.
In der Praxis erhalten Kinder jedoch trotz bestehendem Rechtsanspruch und rechtzeitiger Anmeldung für einen Kitaplatz nur in den seltensten Fällen einen angemessenen Platz in einem Kindergarten. Die Wartelisten sind lang und häufig erhält man bereits keine Rückmeldung von den zuständigen Stellen.
Spätestens wenn die Elternzeit endet, stehen die Eltern deshalb regelmäßig vor einem existenzgefährdenden Problem.
Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Kitarecht unterstützen Sie in dieser schweren Zeit und sind aufgrund fachlicher Kompetenz sowie vorhandenem Netzwerk in der Lage, Ihrem Kind zeitnah einen Kitaplatz zu verschaffen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Ludwigshafen unterstützt Sie deutschlandweit
- bei der außergerichtlichen Geltendmachung eines Kitaplatzes
- im Widerspruchsverfahren, wenn Ihnen ein Ablehnungsbescheid zugegangen ist
- bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Kitaplatzes vor dem Verwaltungsgericht
- bei der außer- und gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatz (Verdienstausfall)
Die dabei einstehenden Kosten werden grundsätzlich von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Sollte kein Rechtsschutz bestehen, klären wir Sie gerne transparent über die wirtschaftlichen Aspekte auf.
Kitaplatz einklagen
Sollten Sie vom zuständigen Träger bereits einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, muss hiergegen innerhalb einer 4-Wochenfrist Widerspruch eingelegt werden. Sollte auch auf den Widerspruch hin keine Abhilfe geschaffen werden, kann der Kitaplatz gerichtlich im Eilverfahren geltend gemacht werden. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dauert in der Regel ca. 4-6 Wochen.
Schadenersatz und Verdienstausfall geltend machen
Wenn Ihnen aufgrund der nicht rechtzeitigen Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes für Ihr Kind wirtschaftliche Schäden, wie z.B. private Betreuungskosten einer Tagesmutter, oder Verdienstausfall entstanden sind, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 839 BGB verpflichtet, Ihnen die Schäden zu erstatten. Für mehr Informationen klicken Sie hier.